Rechtsstatus in Österreich
Die Christengemeinschaft trägt in Österreich den Status einer „staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft“. Sie organisiert sich in einem Hauptverein mit Sitz in Wien und diversen eingetragenen Zweigvereinen an den jeweiligen Gemeindeorten. Jede Gemeinde der Christengemeinschaft ist geistig unabhängig.
Dem Ansuchen der Christengemeinschaft in Österreich auf Anerkennung als Kirche, das erstmalig 1994 gestellt wurde, ist bisher nicht stattgegeben worden. Das damals anwendbare Anerkennungsgesetz sieht für die staatliche Anerkennung den wirtschaftlich gesicherten Bestand einer Gemeinde sowie eine positive Grundeinstellung zum Staat vor. Diese Voraussetzungen hat die Christengemeinschaft jedenfalls erfüllt. Dennoch unterblieb die Anerkennung durch Untätigkeit des zuständigen Kultusamtes (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur), auch der mittels Säumnisbeschwerde angerufene Verwaltungsgerichtshof blieb untätig.
1998 wurde die Christengemeinschaft nach dem neuen Bekenntnisgemeinschaftengesetz (RRBG) kurzer Hand zu einer „staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft“ erklärt – ein Status, der die Diskriminierung gegenüber anerkannten Kirchen zementiert.
Daher reichte die Christengemeinschaft im Oktober 2001 - gestärkt durch ein Rechtsgutachten des Instituts für Recht und Religion der Universität Wien - Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.
Nach deren Abweisung brachte die Christengemeinschaft Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg ein und hat dort am 26. Februar 2009 wegen Verstoßes gegen Art. 14 MRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 9 MRK (Religionsfreiheit) Recht bekommen.
Daraufhin stellte die Christengemeinschaft nochmals einen Antrag auf Anerkennung, der wieder abgelehnt wurde. Die nochmalige Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde ebenfalls wieder abgewiesen, sodass die Christengemeinschaft 2010 wieder Beschwerde beim EGMR eingebracht hat.
Das Ziel ist die Überwindung der diskriminierenden Schranken des RRBG und damit des 1998 erlassenen Bescheides des Kultusamtes (Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur), der den Status als „Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ verliehen hat, sowie Anerkennung der Christengemeinschaft als Kirche nach dem Anerkennungsgesetz.
Warum?
- Die Christengemeinschaft erfüllt die Voraussetzungen nach dem Anerkennungsgesetz und wäre daher bereits 1995 als „Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft“ (Kirche) anzuerkennen gewesen. Auch in mehreren EU-Staaten ist die Christengemeinschaft seit vielen Jahren als Kirche staatlich anerkannt.
- In Österreich ist die Behörde pflichtwidrig untätig geblieben.
- In der Zwischenzeit (1998) gab es eine Gesetzesänderung, die die Christengemeinschaft nachhaltig von der Anerkennung als Kirche ausschließt, da eine Mitgliederzahl von 0,2 % der österreichischen Bevölkerung (rund 16.000) gefordert wird. Von den 12 in Österreich anerkannten Religionsgesellschaften würden nach dem neuen Gesetz nur 5 diese Voraussetzung erfüllen (nicht z.B. die Israelitische Kultusgemeinde, die Buddhisten und diverse orthodoxe Kirchen).
- Daher wehrt sich die Christengemeinschaft mit dem Ziel, die Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz und damit die volle Gleichberechtigung zu erlangen. Diskriminierungen bestehen z.B. beim religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht; Führung des Religionsbekenntnisses in Dokumenten; Bezahlung der Religionslehrer an öffentlichen Schulen; steuerliche Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge; Sendezeit im ORF; Wehr- und Zivildienstregelung; Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Presseaussendung vom 6. März 2009
